Abstrakte und unwiderrufliche Erfüllungsgarantien auf erstes Verlangen: Ein absurdes Konzept
Ein Plädoyer für Fairness und Verlässlichkeit
In der Baubranche gelten abstrakte und unwiderrufliche Erfüllungsgarantien auf erstes Verlangen nicht nur als unfair, sondern auch als überflüssig. Dennoch werden sie immer öfter verlangt. Doch Erfüllung und Gewährleitung werden mit dem Werkvertrag bereits durch das Obligationenrecht geregelt. Zusätzlich bietet die SIA-Norm 118 mit der Solidarbürgschaft eine weitere Absicherung des Auftraggebers durch eine Garantie-Erklärung eines Dritten (Versicherung oder Bank). Dieses verursacht bereits Kosten und bindet Kapital.
Durch abstrakte Garantien werden wiederum liquide Mittel der Unternehmen blockiert und verursachen ausserdem hohe Kosten. Zusätzlich gefährden sie die finanzielle Stabilität der Auftragnehmer, denn abstrakte Garantien setzen den Auftragnehmer einem ungerechtfertigten Risiko aus, indem Zahlungen eingefordert werden können, ohne sein tatsächliches Verschulden zu berücksichtigen.
Wir empfehlen Auftraggebern sich von diesen unvorteilhaften Garantien zu distanzieren. Zielführender ist die Zusammenarbeit mit Unternehmen, welche für ihre Qualität und Beständigkeit bekannt sind. Es gilt die Praktiken fragwürdiger Generalunternehmer zu meiden und sich stattdessen auf eine faire und vertrauensvolle Zusammenarbeit zu besinnen. Die vorhandenen rechtlichen Rahmenbedingungen gewährleisten ausreichende Sicherheit für alle beteiligten Parteien.
Auch wir bei der Stamm Bau AG setzen weiterhin auf Qualität sowie eine partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit mit unseren Kunden! Seit 180 Jahren.